Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die weitere Geltung des vorliegenden Hofdekretes erscheint fraglich, zumal ein im wesentlichen gleichlautendes Patent vom 20.6.1774 mit dem Hofdekret vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, ausdrücklich aufgehoben worden ist. 3. Die Erb-, Vermögens- und Testierfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret mit dem für ehemalige Jesuiten Ausnahmen von der Erb-, Vermögens- und Testierunfähigkeit statuiert wurden, derzeit gegenstandslos ist.
§ 0
Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten
Kurztitel
Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten
Kundmachungsorgan
JakschGL II, S 203/1774 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.05.1774
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
20/10 Priester, Ordensleute
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Langtitel
Hofdekret vom 24. Mai 1774 über die Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten
StF: JakschGL II, S 203/1774
Änderung
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031
S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Anmerkung
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die weitere Geltung des vorliegenden Hofdekretes erscheint fraglich, zumal ein im wesentlichen gleichlautendes Patent vom 20.6.1774 mit dem Hofdekret vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, ausdrücklich aufgehoben worden ist.
3. Die Erb-, Vermögens- und Testierfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret mit dem für ehemalige Jesuiten Ausnahmen von der Erb-, Vermögens- und Testierunfähigkeit statuiert wurden, derzeit gegenstandslos ist.
Schlagworte
Jesuiten, Ordenspersonen, Exjesuit, Orden, Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, Vermögensfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001601
Dokumentnummer
NOR11001623
alte Dokumentnummer
N2177412333T
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