Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen bzw. Orden vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Redemptoristen eine Ausnahme von der Vermögens-, Erb- und Testierunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist. 3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Vermögensunfähigkeit des Ordens gegenstandslos.
§ 0
Vermögens-, Testier- und Erbfähigkeit der Redemptoristen
Kurztitel
Vermögens-, Testier- und Erbfähigkeit der Redemptoristen
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 670/1843 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.01.1843
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
20/10 Priester, Ordensleute
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Langtitel
Justiz-Hofdecret vom 9. Jänner 1843, an das innerösterreichische-küstenländische Appelationsgericht.
StF: JGS Nr. 670/1843
Änderung
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031
S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Anmerkung
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen bzw. Orden vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Redemptoristen eine Ausnahme von der Vermögens-, Erb- und Testierunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.
3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Vermögensunfähigkeit des Ordens gegenstandslos.
Schlagworte
Mönch, Kloster, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, ewige Gelübde, Testierfähigkeit, Armutsgelübde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001647
Dokumentnummer
NOR11001669
alte Dokumentnummer
N2184312352T
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