Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 0
Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen
Kurztitel
Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen verlängert werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 264 Abs. 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011316
Dokumentnummer
NOR40227114
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