Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 0

Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Kurztitel

Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen verlängert werden

StF: BGBl. II Nr. 460/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 264 Abs. 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011316

Dokumentnummer

NOR40227114

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