§ 0
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kurztitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
(NR: GP XXII RV 705 AB 803 S. 96 . BR: AB 7224 S. 719 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art.1, 2, 3, 10 und 11 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung *1), hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. ____________________________________________________________________ *1) Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. April 2005 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt; die Vereinbarung ist daher für Österreich gemäß ihrem Art. 33 mit 1. September 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der luxemburgischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:
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Belgien
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Dänemark
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Deutschland
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Europäische Atomgemeinschaft
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Europäische Gemeinschaft
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Europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl
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Finnland
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Frankreich
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Griechenland
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Irland
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Italien
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Lettland
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Litauen
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Luxemburg
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Malta
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Niederlande
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Polen
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Portugal
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Schweden
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Slowakei
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Slowenien
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Spanien
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Tschechische Republik
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Ungarn
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Vereinigtes Königreich
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Zypern
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Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich,
- die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;
- diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
- das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;
- den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
- einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;
- festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.
In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden -
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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