Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 0

Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren

Kurztitel

Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 36/1901 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. April 1901, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren verboten wird

StF: RGBl. Nr. 36/1901

Änderung

BGBl. Nr. 86/1975 (BG)

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179 . BR: AB 6041 S. 657 .)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1995

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Gesetzesnummer

10010165

Dokumentnummer

NOR11010384

alte Dokumentnummer

N8190116216R

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