§ 0
Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Kurztitel
Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1972
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.08.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
11.02.1971
Index
49/09 Militärische Waffen
Langtitel
VERTRAG ÜBER DAS VERBOT DER ANBRINGUNG VON KERNWAFFEN UND ANDEREN
MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN AUF DEM MEERESBODEN UND IM MEERESUNTERGRUND
StF: BGBl. Nr. 370/1972
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 370/1972 *Antigua/Barbuda 298/1991 *Argentinien 578/1986 *Äthiopien 578/1986 *Australien 280/1976 *Bahamas 298/1991 *Belgien 280/1976 *Benin 578/1986 *Botswana 280/1976 *Brasilien 298/1991 *Bulgarien 370/1972 *China 370/1972, *China/VR 298/1991 *Côte d’Ivoire 370/1972 *Dänemark 370/1972 *Deutschland/BRD 280/1976 *Deutschland/DDR 370/1972 *Dominikanische R 370/1972 *Elfenbeinküste 370/1972 *Finnland 370/1972 *Ghana 370/1972 *Griechenland 578/1986 *Großbritannien 370/1972 *Indien 280/1976 *Irak 280/1976 *Iran 370/1972 *Irland 370/1972 *Island 370/1972 *Italien 280/1976 *Jamaika 578/1986 *Japan 370/1972 *Jemen/DVR 578/1986 *Jordanien 370/1972 *Jugoslawien 280/1976 *Kanada 370/1972 *Kapverden 578/1986 *Katar 280/1976 *Kongo 578/1986 *Korea/R 298/1991 *Laos 370/1972 *Lesotho 280/1976 *Libyen 298/1991 *Luxemburg 578/1986 *Malaysia 370/1972 *Malta 370/1972 *Marokko 370/1972 *Mauritius 370/1972 *Mexiko 578/1986 *Mongolei 370/1972 *Nepal 370/1972 *Neuseeland 370/1972 *Nicaragua 280/1976 *Niederlande 280/1976 *Niger 370/1972 *Norwegen 370/1972 *Panama 280/1976 *Papua-Neuguinea 578/1986 *Polen 370/1972 *Portugal 280/1976 *Rumänien 370/1972 *Rwanda 280/1976 *Salomonen 578/1986 *Sambia 280/1976 *Sao Tomé/Principe 578/1986 *Saudi-Arabien 370/1972 *Schweden 370/1972 *Schweiz 578/1986 *Seychellen 578/1986 *Singapur 578/1986 *Spanien 298/1991 *Südafrika 280/1976 *Togo 370/1972 *Tschechoslowakei 370/1972 *Tunesien 370/1972 *Türkei 280/1976 *UdSSR 370/1972 *Ukraine 370/1972 *Ungarn 370/1972 *USA 370/1972 *Vietnam 578/1986 *Weißrußland 370/1972 *Zypern 370/1972
Sonstige Textteile
Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, dessen Artikel III Absatz 2 zweiter und dritter Satz und Absatz 3 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972
Ratifikationstext
Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel X Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an:
Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Teil II des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel II des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:
„Anschlußzone:
Artikel 24
- 1. In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um
- a) Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;
- b) Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
- 2. Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über
- die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
- 3. Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen
- sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.“
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke,
in der Erwägung, daß die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt,
in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten,
in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf dem Wege zu einem Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,
in der Überzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechtes im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstößt -
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
Zollvorschrift, Finanzvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10005377
Dokumentnummer
NOR11005461
alte Dokumentnummer
N4197210242W
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