Vbg. Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

§ 0

Vbg. Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe

Kurztitel

Vbg. Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 67/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

02.09.2020

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe

StF: LGBlVbg. Nr. 67/2018 [CELEX-Nr. 32017L0164 ]

Änderung

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

BGBl. II Nr. 381/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109c und 111 Abs. 8 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, wird verordnet:

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Schlagworte

Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung – L-GKV (BGBl. II Nr. 381/2020)

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20011026

Dokumentnummer

NOR40221042

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