Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
§ 0
Vbg. Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
Kurztitel
Vbg. Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
LGBlVbg. Nr. 67/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
02.09.2020
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
StF: LGBlVbg. Nr. 67/2018 [CELEX-Nr. 32017L0164 ]
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 109c und 111 Abs. 8 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, wird verordnet:
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
Schlagworte
Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung – L-GKV (BGBl. II Nr. 381/2020)
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20011026
Dokumentnummer
NOR40221042
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)