VbF – Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

VbF § 0

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1991

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des

Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und des

Bundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllung

brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -

VbF)

StF: BGBl. Nr. 240/1991

Änderung

BGBl. Nr. 354/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. 1. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  2. 2. des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  3. 3. des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  4. 4. des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  5. 5. des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  6. 6. des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

    verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - § 3 Geltungsbereich

§ 4 - § 6 Brennbare Flüssigkeiten

§ 7 Flammpunkt

§ 8 Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 9 Behälter, Sicherheitsschränke

§ 10 Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 11 Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder

Bewilligung

§ 12, § 13 Erstmalige Prüfung

§ 14, § 15 Wiederkehrende Prüfungen

§ 16 Außerordentliche Prüfungen

§ 17 Prüfer

§ 18 Prüfbescheinigung

§ 19 Behebung von Mängeln

II. ABSCHNITT

Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 20 Werkstoffe, Ausführung

§ 21 - § 23 Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

§ 24 Flüssigkeitsstandanzeige

§ 25 Leckanzeigegeräte

§ 26 - § 29 Lüftungseinrichtungen

§ 30 Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen

§ 31 - § 34 Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen

und Entleeren

§ 35 Erdung

§ 36 Flammendurchschlagsicherung

§ 37 - § 39 Schwimmdächer, Schwimmdecken

§ 40 Einwandige oberirdische Lagerbehälter

§ 41 - § 44 Auffangwannen für einwandige oberirdische

Lagerbehälter

§ 45 - § 54 Unterirdische Lagerbebälter

§ 55 Teilweise oberirdische Lagerbehälter

§ 56 Ortsveränderliche Behälter

III. ABSCHNITT

Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 57 - § 64

IV. ABSCHNITT

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 65 Unzulässige Lagerung

§ 66 - § 71 Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

§ 72 - § 75 Oberirdiscbe Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I

§ 76 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

§ 77 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III

§ 78 Oberirdiscbe Zusammenlagerung von brennbaren

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen

§ 79 Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 80 Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

§ 81 - § 83 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

§ 84 - § 86 Lagerung im Freien

§ 87 - § 97 Lagerhof

V. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 98 - § 105

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106 - § 116

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117 - § 123

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124 - §  131

Anlage 1 Lösungsmittel-Trennprüfung

Anlage 2 Aufzählung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gruppe B

Gefahrenklasse II

Anlage 3 Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)

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