§ 0
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1981
Typ
Vertrag - UNO, IAEO
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Unterzeichnungsdatum
19.01.1981
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DEN VEREINTEN NATIONEN
UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION ÜBER DIE ERRICHTUNG
UND VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN FONDS ZUR FINANZIERUNG GRÖSSERER
REPARATUREN UND ERNEUERUNGEN IN DEREN AMTSSITZEN IM INTERNATIONALEN
ZENTRUM WIEN
StF: BGBl. Nr. 364/1981
Änderung
BGBl. Nr. 420/1986
BGBl. III Nr. 74/1998 (NR: GP XX RV 589 AB 791 S. 83 .
BR: AB 5526 S. 629.)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), die Vereinten Nationen (im folgenden „VN“ genannt) und die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „IAEO“ genannt) den Wunsch haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen und Erneuerungen in den Amtssitzen der Organisationen im Internationalen Zentrum Wien zu errichten;
Sind die Republik Österreich, die VN und die IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1. 1. 1988
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR11000726
alte Dokumentnummer
N1198119141S
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