ÜKVO § 0
Überwachungskostenverordnung
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der
Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer
Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung - ÜKVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
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