§ 0
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1970
Inkrafttretensdatum
08.04.1970
Außerkrafttretensdatum
15.07.1980
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 273/1970 (NR: GP XI RV 1421 AB 1490 S. 175 . BR: S. 287.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:
„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Art. II Abs. 2 letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“
„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Art. XI Abs. 4 lit. c den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. März 1970
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel XI Abs. 7 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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