§ 0
Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1975
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
26.09.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
10.05.1973
Index
79/02 Forschung
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 562/1975 (NR: GP XIII RV 1490 AB 1654 S. 151 . BR: AB 1414 S. 344 .)
Änderung
BGBl. Nr. 239/1985 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 123/1994 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 30/2007 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Dänemark 562/1975 *Deutschland/BRD 562/1975 *Finnland 123/1994 *Frankreich 562/1975 *Griechenland 239/1985 *Irland III 30/2007 *Island III 30/2007 *Israel 562/1975 *Italien 239/1985, 123/1994 K, III 30/2007 *Kroatien III 30/2007 *Niederlande 562/1975 *Norwegen 123/1994 *Portugal III 30/2007 *Schweden 562/1975 *Schweiz 562/1975 *Spanien 123/1994 *Vereinigtes Königreich 562/1975
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 4 lit. d Z i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Niederlande
Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.
Präambel/Promulgationsklausel
Das KÖNIGREICH DÄNEMARK
Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Der STAAT ISRAEL
Die ITALIENISCHE REPUBLIK
Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE
Die REPUBLIK ÖSTERREICH
Das KÖNIGREICH SCHWEDEN
Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB" bezeichnet) sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO" bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;
IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;
IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR11009584
alte Dokumentnummer
N7197513725T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)