Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1975

§ 0

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 562/1975

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.09.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

10.05.1973

Index

79/02 Forschung

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE

StF: BGBl. Nr. 562/1975 (NR: GP XIII RV 1490 AB 1654 S. 151 . BR: AB 1414 S. 344 .)

Änderung

BGBl. Nr. 239/1985 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 123/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 30/2007 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Dänemark 562/1975 *Deutschland/BRD 562/1975 *Finnland 123/1994 *Frankreich 562/1975 *Griechenland 239/1985 *Irland III 30/2007 *Island III 30/2007 *Israel 562/1975 *Italien 239/1985, 123/1994 K, III 30/2007 *Kroatien III 30/2007 *Niederlande 562/1975 *Norwegen 123/1994 *Portugal III 30/2007 *Schweden 562/1975 *Schweiz 562/1975 *Spanien 123/1994 *Vereinigtes Königreich 562/1975

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 4 lit. d Z i) verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. September 1975 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XV Abs. 4 lit. b am 26. September 1975 für Österreich in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Depositärs vom 2. Oktober 1975 gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Israel, Niederlande, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Niederlande

Die Niederlande haben anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß das Übereinkommen vorübergehend nur für das Gebiet des Königreiches in Europa gilt, daß sie sich aber das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich auch auf Surinam und die Niederländischen Antillen mit Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen.

Präambel/Promulgationsklausel

Das KÖNIGREICH DÄNEMARK

Die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die FRANZÖSISCHE REPUBLIK

Der STAAT ISRAEL

Die ITALIENISCHE REPUBLIK

Das KÖNIGREICH der NIEDERLANDE

Die REPUBLIK ÖSTERREICH

Das KÖNIGREICH SCHWEDEN

Die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

Das VEREINIGTE KÖNIGREICH von GROSSBRITANNIEN und NORDIRLAND,

die Vertragsparteien des am 13. Februar 1969 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie *) (im folgenden als „EKMB" bezeichnet) sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO" bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet werden;

IM HINBLICK auf den Beschluß vom 28. Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchgeführt werden können, genehmigt hat;

IN DEM WUNSCH, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, daß sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;

IN KENNTNIS DESSEN, daß die EKMB die sie betreffenden Bestimmungen

dieses Übereinkommens angenommen hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR11009584

alte Dokumentnummer

N7197513725T

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