Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

§ 0

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2020

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021

Unterzeichnungsdatum

16.05.2005

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

StF: BGBl. III Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 23 AB 82 S. 34 . BR: AB 10335 S. 907 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 148/2020 *Armenien III 148/2020 *Aserbaidschan III 148/2020 *Belgien III 148/2020 *Bosnien-Herzegowina III 148/2020 *Bulgarien III 148/2020 *Dänemark III 148/2020 *Deutschland III 148/2020 *Frankreich III 148/2020 *Georgien III 148/2020 *Griechenland III 148/2020 *Italien III 148/2020 *Kroatien III 148/2020 *Lettland III 148/2020 *Litauen III 148/2020 *Malta III 148/2020 *Moldau III 148/2020 *Monaco III 148/2020 *Montenegro III 148/2020 *Niederlande III 148/2020 *Nordmazedonien III 148/2020 *Polen III 148/2020 *Portugal III 148/2020 *Rumänien III 148/2020 *Russische F III 148/2020 *San Marino III 148/2020 *Schweden III 148/2020 *Serbien III 148/2020 *Slowakei III 148/2020 *Slowenien III 148/2020 *Spanien III 148/2020 *Türkei III 148/2020 *Ukraine III 148/2020 *Ungarn III 148/2020 *Vereinigtes Königreich III 148/2020 *Zypern III 148/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 49 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 28. Juli 2020 folgende weitere Staaten1 das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Aruba), Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass Erträge im Sinne des Art. 3 aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“

Mitteilung zu Art. 9 Abs. 2 lit. b:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b mit, dass die in Art. 9 Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“

Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, dass Art. 9 Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. a auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. b auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 4:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 17 Abs. 4, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 5:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5, dass sie Art. 17 nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“

Mitteilung zu Art. 18 Abs. 4:

„Die Republik Österreich teilt zu Art. 18 Abs. 4 mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Notifikation gemäß Art. 33

„Die österreichische Zentralbehörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen ist das Bundesministerium für Justiz.“

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1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198] . Gleiches gilt für die gemäß Art. 33 Abs. 2 und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten1 (SEV Nr. 141 – im Folgenden als „Übereinkommen von 1990“ bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 lit. d der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus2 und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen –

sind wie folgt übereingekommen:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226494

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