Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, BGBl. III Nr. 182/2017 (V1) Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018 (V2)
§ 0
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.03.2016
Außerkrafttretensdatum
01.10.2018
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Langtitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
StF: BGBl. III Nr. 193/2014 (NR: GP XXV RV 179 AB 193 S. 34 . BR: AB 9211 S. 832 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 103/2015 (K - Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 57/2016 (K - Geltungsbereich Ü, P)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 193/2014 Ü, P *Argentinien III 193/2014 Ü, P *Aserbaidschan III 193/2014 Ü, III 103/2015 P *Australien III 193/2014 Ü, P *Belgien III 193/2014 Ü, III 103/2015 P *Belize III 193/2014 Ü, P *Bulgarien III 57/2016 Ü, P *China III 57/2016 Ü, P *Costa Rica III 193/2014 Ü, P *Dänemark III 193/2014 Ü, P *Deutschland III 57/2016 Ü, P *Estland III 193/2014 Ü, P *Finnland III 193/2014 Ü, P *Frankreich III 193/2014 Ü, P *Georgien III 193/2014 Ü, P *Ghana III 193/2014 Ü, P *Griechenland III 193/2014 Ü, P *Indien III 193/2014 Ü, P *Indonesien III 103/2015 Ü, P *Irland III 193/2014 Ü, P *Island III 193/2014 Ü, P, III 103/2015 Ü *Italien III 193/2014 Ü, P *Japan III 193/2014 Ü, P *Kamerun III 103/2015 Ü, P *Kanada III 193/2014 Ü, P *Kasachstan III 103/2015 Ü, P *Kolumbien III 193/2014 Ü, P *Korea/R III 193/2014 Ü, P *Kroatien III 193/2014 Ü, P *Lettland III 193/2014 Ü, P *Litauen III 193/2014 Ü, P, III 103/2015 Ü *Luxemburg III 193/2014 Ü, P *Malta III 193/2014 Ü, P *Mauritius III 57/2016 Ü, P *Mexiko III 193/2014 Ü, P *Moldau III 193/2014 Ü, P *Neuseeland III 193/2014 Ü, P *Niederlande III 193/2014 Ü, P, III 103/2015 Ü *Nigeria III 103/2015 Ü, P *Norwegen III 193/2014 Ü, P *Polen III 193/2014 Ü, P *Portugal III 103/2015 Ü, P *Rumänien III 193/2014 Ü, P *Russische F III 103/2015 Ü, P *San Marino III 57/2016 Ü, P *Saudi-Arabien III 57/2016 Ü, P *Schweden III 193/2014 Ü, P, III 103/2015 Ü *Seychellen III 103/2015 Ü, P *Singapur III 57/2016 Ü, P *Slowakei III 193/2014 Ü, P *Slowenien III 193/2014 Ü, P *Spanien III 193/2014 Ü, P *Südafrika III 193/2014 Ü, P *Tschechische R III 193/2014 Ü, P *Tunesien III 193/2014 Ü, P *Ukraine III 193/2014 Ü, P *Ungarn III 103/2015 Ü, P *USA III 193/2014 Ü *Vereinigtes Königreich III 193/2014 Ü, P *Zypern III 103/2015 Ü, P, III 57/2016 Ü
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2014 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen in der Fassung des Protokolls tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 3 für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
Vorbehalte der Republik Österreich
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertragsparteien, die unter eine der folgenden in Artikel 2 Absatz 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen:
- i. Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;
- ii. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;
- iii. Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich:
- A. Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
- B. Steuern vom unbeweglichen Vermögen,
- D. besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauchsteuern,
- E. Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahrzeugen,
- F. Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
- G. alle anderen Steuern.
- iv. Die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbußen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. c des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Republik Österreich bestehen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. d des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, in Bezug auf die im Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 lit. a aufgelisteten Steuern keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken.
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 lit. f des Übereinkommens behält sich die Republik Österreich das Recht vor, Artikel 28 Absatz 7 des Übereinkommens ausschließlich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung in Bezug auf eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Erklärungen der Republik Österreich
ANLAGE A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Artikel 2 Absatz 1 lit. a Ziffer i:
- – Einkommensteuer
- – Körperschaftsteuer
Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer iii Unterpunkt C:
- – Umsatzsteuer
ANLAGE B – zuständige Behörde
In Bezug auf die Republik Österreich bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Argentinien, Australien, Belize, Costa Rica, Estland, Ghana, Indien, Irland, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Malta, Neuseeland, Slowakei, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigte Staaten,Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Japan, Republik Korea, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa, den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und für Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208 ]:
Albanien, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Belize, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Moldau, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Weiters haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:
Australien:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Australien, dass im Hinblick auf Australien das Übereinkommen auf Australien anwendbar ist, mit Ausnahme aller ausländischen Hoheitsgebiete außer:
- i) das Territorium Norfolk-Insel;
- ii) das Territorium Weihnachtsinsel;
- iii) das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;
- iv) das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;
- v) das Territorium der Heard und McDonald Inseln; und
- vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,
jedoch einschließlich aller an die Gebietsgrenzen Australiens angrenzenden Hoheitsgebiete (einschließlich der in dieser Erklärung festgelegten Hoheitsgebiete) im Hinblick auf ein derzeit in Australien in Kraft stehendes, mit internationalem Recht übereinstimmendes Gesetz, ein Gesetz von Australien für die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens oder dessen Untergrunds des Kontinentalsockels.
Belize:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Belize, dass für Belize das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Belize wie in Tabelle 1 der Verfassung von Belize definiert anwendbar ist, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft, über das Belize im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte oder seine Gerichtsbarkeit ausübt.
Dänemark:
Im Hinblick auf Dänemark findet das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark Anwendung, einschließlich der Hoheitsgewässer von Dänemark sowie anderer Meeresgebiete in dem Ausmaß, dass dieses Gebiet, in Übereinstimmung mit internationalem Recht, gemäß dänischem Recht als Gebiet bezeichnet wurde oder werden wird, in dem Dänemark Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens oder seines Untergrunds sowie der Gewässer über dem Meeresboden sowie im Hinblick auf andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung dieses Gebiets ausübt; der Begriff umfaßt für die Zwecke des Übereinkommens auch die autonomen Gebiete innerhalb des Königreichs Dänemark, Grönland und die Färöer.
China:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens findet das Übereinkommen, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.
Irland:
Für die Zwecke von Art. 29 des Übereinkommens ist das Hoheitsgebiet, auf das das Übereinkommen angewendet wird, Irland, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer von Irland, die gemäß der Gesetze von Irland über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Irland im Einklang mit internationalem Recht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Island:
Die Regierung von Island erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass im Hinblick auf Island das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Island angewendet wird, einschließlich aller an die Hoheitsgewässer von Island angrenzenden Gebiete, innerhalb der gemäß isländischem Recht sowie im Einklang mit internationalem Recht, Island Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Bodenschätze des Meeresbodens und dessen Untergrunds ausübt.
Niederlande:
Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert:
Anlage A – Steuern, für die das Übereinkommen gilt
Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs.1 lit. b aufgelisteten Kategorien fallen.
Norwegen:
Im Hinblick auf Norwegen wird das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen angewendet, über die das Königreich Norwegen gemäß norwegischem und internationalem Recht seine Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze ausübt; das Übereinkommen ist auf Svalbard, Jan Mayen oder die norwegischen abhängigen Gebiete („Nebenland“) nicht anzuwenden.
Saudi-Arabien:
Zu Art. 29: Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass das Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi-Arabien ist, einschließlich des Gebietes außerhalb der Hoheitsgewässer, hinsichtlich derer das Königreich Saudi-Arabien aufgrund seiner Gesetze und des Völkerrechts seine Souveränitätsrechte und seine Gerichtsbarkeit über Gewässer, Meeresböden, den Meeresuntergrund und über natürliche Rohstoffe ausübt.
Vereinigte Staaten:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ist das Übereinkommen auf die Vereinigten Staaten von Amerika anzuwenden, einschließlich Puerto Rico, der US-Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, des Commonwealth der Nördlichen Marianen und aller anderen Hoheitsgebiete und Besitzungen.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass im Hinblick auf das Vereinigte Königreich das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland angewendet wird, einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die gemäß seiner Gesetze betreffend den Kontinentalsockel und im Einklang mit internationalem Recht als Gebiete bezeichnet werden, über die das Vereinigte Königreich hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie deren natürlicher Bodenschätze Hoheitsrechte ausübt. Das Übereinkommen ist auf die Kronbesitzungen und die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs nicht anzuwenden.
Weiters hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung mit Erklärungen und Vorbehalte wie folgt ausgedehnt:
| mit Wirksamkeit vom: |
Montserrat | 1. Oktober 2013 |
Turks- und Caicosinseln | 1. Dezember 2013 |
Caymaninseln | 1. Jänner 2014 |
Anguilla, Gibraltar, Insel Man, Bermuda und Britische Jungferninseln | 1. März 2014 |
Jersey | 1. Juni 2014 |
Guernsey | 1. August 2014 |
Zypern:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern und umfasst im geographischen Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie alle anderen Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, einschließlich der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche nach den Gesetzen von Zypern und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete benannt wurden oder zukünftig benannt werden können, innerhalb derer Zypern Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass durch die – ansonsten höchst nützliche – Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs auch die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben und daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden erforderlich ist;
erfreut über die vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind;
in der Erwägung, dass zwischen den Staaten abgestimmte Anstrengungen erforderlich sind, um alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich einen angemessenen Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass internationale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die ordnungsgemäße Ermittlung der Steuerpflicht zu erleichtern und die Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen;
in der Erwägung, dass die Grundprinzipien, nach denen jede Person bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten Anspruch auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren hat, in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden sollen und dass sich die Staaten bemühen sollen, die berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und auch einen angemessenen Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung zu gewähren;
in der Überzeugung demzufolge, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wobei der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, Rechnung zu tragen ist und die völkerrechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Privatsphäre und des Verkehrs personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind;
in der Erwägung, dass ein neues Umfeld für die Zusammenarbeit entstanden ist und dass es wünschenswert ist, eine mehrseitige Übereinkunft verfügbar zu machen, um einer möglichst großen Anzahl von Staaten die Nutzung der Vorteile des neuen Umfelds für die Zusammenarbeit und gleichzeitig die Umsetzung der höchsten internationalen Standards für die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu gestatten;
von dem Wunsch geleitet, ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu schließen –
haben Folgendes vereinbart:
Anmerkung
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, BGBl. III Nr. 182/2017 (V1)
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018 (V2)
Schlagworte
e-rk3,
Personenverkehr, Kapitalverkehr, Warenverkehr, Nachlasssteuer, Erbschaftsteuer
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008955
Dokumentnummer
NOR40180417
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