Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1982

§ 0

Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Kurztitel

Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 239/1982

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

15.06.2015

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

StF: BGBl. Nr. 239/1982 (NR: GP XV RV 824 AB 962 S. 104 BR: S. 419.)

Änderung

BGBl. Nr. 95/1985 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 406/1987 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2013 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2014 (K - Geltungsbereich)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. April 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 für Österreich am 1. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien.

Niederlande:

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten die Niederlande, daß dieses Übereinkommen nur für das Königreich in Europa gilt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, bestimmte Urkunden zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit zu befreien - haben folgendes vereinbart:

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