§ 0
Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
Kurztitel
Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1982
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
15.06.2015
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
StF: BGBl. Nr. 239/1982 (NR: GP XV RV 824 AB 962 S. 104 BR: S. 419.)
Änderung
BGBl. Nr. 95/1985 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 406/1987 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2013 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/2014 (K - Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. April 1982 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 für Österreich am 1. Juli 1982 in Kraft.
Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien.
Niederlande:
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten die Niederlande, daß dieses Übereinkommen nur für das Königreich in Europa gilt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsch, bestimmte Urkunden zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit zu befreien - haben folgendes vereinbart:
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