Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1985

1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988. 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 0

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.09.1985

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Index

18 Kundmachungswesen

Beachte

1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.

2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

StF: BGBl. Nr. 393/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20010314

Dokumentnummer

NOR40208124

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)