1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988. 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 0
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40
Kurztitel
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 40
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1985
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.09.1985
Außerkrafttretensdatum
29.07.1988
Index
18 Kundmachungswesen
Beachte
1. Die Regelung Nr. 40 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 30. Juli 1988 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 11/1988.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
StF: BGBl. Nr. 393/1985
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
20010314
Dokumentnummer
NOR40208124
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