Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.4.2013 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 71/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018

Unterzeichnungsdatum

11.04.1997

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

StF: BGBl. III Nr. 71/1999 (NR: GP XX RV 1159 AB 1514 S. 149 . BR: AB 5822 S. 647 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 155/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 74/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 182/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 51/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 114/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 155/1999, III 182/2006 *Albanien III 51/2007 *Andorra III 20/2012 *Armenien III 51/2007 *Aserbaidschan III 71/1999, III 51/2007 *Australien III 51/2007 *Belarus III 51/2007 *Belgien III 20/2012 *Bosnien-Herzegowina III 51/2007 *Bulgarien III 51/2007 *Dänemark III 51/2007 *Deutschland III 20/2012, III 114/2013 *Estland III 71/1999, III 74/2000, III 51/2007 *Finnland III 51/2007 *Frankreich III 74/2000 *Georgien III 74/2000 *Heiliger Stuhl III 51/2007 *Irland III 51/2007 *Island III 51/2007 *Israel III 20/2012 *Italien III 20/2012 *Kasachstan III 71/1999 *Kirgisistan III 51/2007 *Kroatien III 51/2007 *Lettland III 74/2000, III 51/2007 *Liechtenstein III 51/2007 *Litauen III 71/1999 *Luxemburg III 51/2007 *Malta III 51/2007 *Mazedonien III 51/2007 *Moldau III 74/2000 *Montenegro III 51/2007 *Neuseeland III 20/2012 *Niederlande III 20/2012 *Norwegen III 74/2000, III 51/2007 *Polen III 51/2007 *Portugal III 51/2007 *Rumänien III 71/1999, III 51/2007 *Russische F III 51/2007 *San Marino III 20/2012 *Schweden III 51/2007 *Schweiz III 71/1999, III 51/2007 *Serbien III 51/2007 *Slowakei III 74/2000, III 51/2007 *Slowenien III 74/2000 *Spanien III 20/2012 *Tadschikistan III 114/2013 *Tschechische R III 51/2007 *Türkei III 51/2007 *Ukraine III 51/2007 *Ungarn III 51/2007 *Vereinigtes Königreich III 51/2007 *Zypern III 51/2007

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen, russischen und spanischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 1999 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XI.2 für Österreich mit 1. April 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Aserbaidschan, Estland, Kasachstan, Litauen, Rumänien, Schweiz.

Österreich:

Österreich hat am 26. März 1999 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999) beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt:

Zu Artikel II.2:

In Österreich liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennungen bei den Organen der Universitäten, den Fachhochschul-Studiengängen oder dem Fachhochschulrat.

Zu Artikel IV.5:

Österreich macht von der Möglichkeit des Artikels IV.5 Gebrauch. Insbesondere wird die Bestimmung derzeit gegenüber Schulabschlusszeugnissen aus Griechenland (bis zum Wirksamwerden des Gesetzes über das Einheitliche Lyzeum) und aus der Türkei angewendet.

Zu Artikel VIII.1:

Österreich unterhält Informationen über die formale Bewertung von Hochschulprogrammen, und zwar getrennt nach Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen.

Zu Artikel VIII.2:

Österreich unterhält Informationen der genannten Art.

Zu Artikel IX.2:

Als österreichisches nationales Informationszentrum wird folgende Stelle bekannt gegeben:

ENIC NARIC AUSTRIA

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Abteilung VII/11

Teinfaltstraße 8

A-1014 Wien

Anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 165]:

Deutschland

Albanien:

Erklärung zu Art. II.2 und IX.2:

Direktion für Hochschulbildung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von Albanien

Rruga e Durresit 23

Tirana – Albanien.

Andorra:

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Andorra, dass das Ministerium für Hochschulbildung die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Fürstentum Andorra ist.

Armenien:

Erklärung zu Art. XI.4:

In Übereinstimmung mit Art. XI.4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie Abstand von der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten nimmt, das von Armenien am 26. Mai 2000 unterzeichnet wurde.

Vorbehalt zu Art. XI.7:

Gemäß Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. IV.8 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der Republik Armenien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (Adresse: 13 Movses Khorenatsi Street, 375010 Yerevan, Armenien) ist.

Aserbaidschan:

Erklärungen zu Art. II.2 und X.2:

In Übereinstimmung mit Artikel X.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan aufgrund seines Erlasses Nr. 346 vom 6. März 2000 das Ministerium für Bildung der Republik Aserbaidschan als Vertreter der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie als Informationsstelle für die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über das Hochschulsystem sowie Qualifikationen im Hochschulbereich der Republik Aserbaidschan bezeichnet.

Die Adresse der zuständigen Behörde lautet:

Ministerium für Bildung

370008, Kathai av., 49

Baku, Aserbaidschan

Belgien:

Gemäß Art. II Abs. 2 und Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:

Für die französische Gemeinschaft Belgiens:

Generaldirektion für nicht verpflichtende Bildung und wissenschaftliche Forschung

(Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique)

Ministerium der französischen Gemeinschaft

(Ministère de la Communauté française)

Rue A. Lavallée 1

1080 Brüssel

Für die flämische Gemeinschaft Belgiens:

NARIC- Vlaanderen

Toren A – 6de verdieping

Koning Albert II- laan 15

1210 Brüssel

Bulgarien:

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens werden die Aufgaben des bulgarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information vom Nationalen Zentrum für Information über die akademische Anerkennung des Direktoriums „Internationale Aktivitäten“ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Sofia (Adresse: 2 A, bd. Kniaz Dondoukov, Sofia 1000) erfüllt.

Erklärung zu Art. II.2:

Die Behörden, welche zuständig sind, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, sind folgende:

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und Hochschuleinrichtungen.

Dänemark:

Erklärung zu Art. IX.2:

Dänemark erklärt, dass gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens das folgende Informationszentrum errichtet wurde:

Center for Vurdering af Udenlandske Uddanelser (CVUU),

H.C Andersens Boulevard 43

DK – 1553 København V

Dänemark.

Erklärung zu Art. XI.5:

Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Art. XI.5 nicht auf die Färöer Inseln sowie Grönland Anwendung findet.

Estland:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Estland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Anerkennungsfällen in Estland bei den Hochschulen liegt. Im Fall der Anerkennung von Beschäftigung werden die Entscheidungen vom Arbeitgeber getroffen.

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens befindet sich das nationale Informationszentrum in der Archimedes Stiftung:

Estnisches ENIC/NARIC

Archimedes Foundation

Koidula 13A

10125 Tallinn

Finnland:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich Anerkennungsfällen bei Hochschuleinrichtungen liegt.

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass das Nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum der Nationale Bildungsrat in Helsinki (Adresse: Hakaniemenkatu 2, FI-00530 HELSINKI) ist.

Heiliger Stuhl:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen zentralen Behörden zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Der Teil der zentralen Behörde, welcher diese Zuständigkeit ausübt, ist die Kongregation für das Katholische Schulwesen.

Die Korrespondenz sollte an das Sekretariat für die Kongregation für das Katholische Schulwesen, 00120 Città del Vaticano, Vatican City State, adressiert werden.

Die akademischen Institutionen des Heiligen Stuhls, welche dem Übereinkommen unterliegen, befinden sich in verschiedenen Nationen und sie hängen vom Heiligen Stuhl ab betreffend die Aufnahmebedingungen, die Studienprogramme und die Übertragung der akademischen Grade.

Vorbehalt zu Art. XI.7:

Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, den Art. IX.3, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. XI.7.1, nicht anzuwenden.

Israel:

Gemäß Art. II Abs.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsfällen den Hochschuleinrichtungen obliegt.

Gemäß Art. IX Abs.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Aufgabe des nationalen Informationszentrums von den folgenden Behörden erfüllt wird:

Rat für Hochschulentwicklung

(The Council for Higher Education)

P.O.B. 4037

Jerusalem 91040

Israel

Der Rat soll den Zugang zu Informationen über das Hochschulsystem und Qualifikationen in Israel, über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien erleichtern und Ratschläge oder Informationen über akademische Anerkennungsangelegenheiten und akademische Bewertung von Qualifikationen, auch mit dem Hinweis auf Hochschuleinrichtungen geben.

Abteilung für die Bewertung ausländischer akademischer Grade im Ministerium für Bildung

(The Foreign Academic Degrees Evaluation Division in the Ministry of Education)

2 Dvora Ha'Neviaa St.

Jerusalem 91911

Israel

Diese Abteilung berät oder informiert über die Bewertung ausländischer akademischer Grade und Diplome, nur für die Zwecke von Einstufung und Gehalt.

Italien:

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass je nach Gebrauch der im Ausland erworbenen Qualifikation folgende Behörden für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind:

  1. Universitätsinstitute: für die Zulassung zu weiteren Studien;
  2. Der Vorsitz des Ministerrates – Abteilung für den öffentlichen Dienst: für die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben;
  3. Das Bildungs- und Forschungsministerium: für die Vergabe von Punkten im Hinblick auf die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben, für Fragen der Sozialhilfe, für die Meldung bei Arbeitsämtern, Zulassung zu Praktika (oder „Voluntariaten“) und die Zulassung eines Vertrages im Hinblick auf die Gewährung der Qualifizierung von Voluntären;
  4. Die Verwaltung, die ein Stipendium oder eine andere Beihilfe anerkannt oder vergeben hat, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Bildungs- und Forschungsministerium;
  5. Das Außenministerium für die Anerkennung von Punkten bei Wettbewerben oder die Vergabe von Stipendien oder anderen Beihilfen, die durch das Ministerium selbst vergeben werden und die möglicherweise eine begründete Stellungnahme des Bildungs- und Forschungsministerium erfordern.

Gemäß Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Italien das Informationszentrum für Mobilität und akademische Gleichwertigkeit (Centro di Informazione sulla Mobilità e le Equivalenze Accademiche (CIMEA)) als nationales Informationszentrum.

Die Kontaktdaten des CIMEA sind:

Viale XXI Aprile 36

00162 Rom

Lettland:

Erklärung zu Art. II.2:

Die Kompetenz, Anerkennungsentscheidungen zu treffen, liegt bei Hochschulinstitutionen. Entscheidungen müssen auf der Basis einer Anerkennungserklärung des Akademischen Informationszentrums (lettisches ENIC/NARIC) getroffen werden, welche sich unter folgender Adresse befindet:

Valnu str. 2

Riga LV-1050

Latvia

Erklärung zu Art. IX.2:

Das Nationale Informationszentrum befindet sich im Akademischen Informationszentrum (lettisches ENIC/NARIC).

Liechtenstein:

Erklärung zu Art. II.2:

In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der ersten Instanz bei den Organen der Fachhochschule sowie den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt und der Regierung.

Erklärung zu Art. V.III 1a und V.III 2:

Das Fürstentum Liechtenstein trifft die geeigneten Maßnahmen für die Entwicklung, die Aufrechterhaltung und die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen näher bezeichneten Information.

Erklärung zu Art. IX.2:

Das nationale Informationszentrum von Liechtenstein betreffend Anerkennung ist das:

ENIC/NARIC Liechtenstein

Schulamt

Herrengasse 2

FL – 9490 Vaduz.

Luxemburg:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungen das:

Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung

20, montée de la Pétrusse

L – 2273 Luxembourg.

Malta:

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass die Behörden, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, die folgenden sind:

  1. 1. Anerkennung von Qualifikationen Nationale Koordination:
  1. 2. Behörden für die Anerkennung von Qualifikationen:
  1. 3. Koordinierende Körperschaften für die einheitliche Anwendung von Anerkennungen:
  1. 4. Zuständige Behörden:
  1. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Weiterbildung und Hochschulbildung:
  1. Berufene Behörden:

Erklärung zu Art. IX.2:

Der Ständige Vertreter von Malta beim Europarat, in Übereinstimmung mit Art. IX.2, gibt folgendes Nationales Informationszentrum bekannt:

Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen

(ENIC/NARIC Malta)

Bildungsministerium

Room No 327

Great Siege Road

Floriana CMR 02

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Erklärungen zu Art. II.2, IX.2 und X.3:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens sind in der Republik Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien sowie Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens wird die Aufgabe des Informationszentrums der Republik Mazedonien erfüllt durch das:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien

Information Center ENIC

„Dimitrie Cuposki“ str., No 9

1000 Skopje /Republic of Macedonia.

Gemäß Art. X.3 ist das Informationszentrum der Republik Mazedonien das Mitglied des Europäischen Netzwerkes nationaler Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung (ENIC Netzwerk).

Moldau:

Moldau erklärt, daß gemäß Art. II.2 das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Republik Moldau diejenige Behörde ist, die zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen.

Montenegro:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 ist die folgende Behörde für verschiedene Kategorien von Entscheidungen über Anerkennungen zuständig:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Montenegro

Vuka Karadzica 3

81000Podgorica

Republic of Montenegro

Erklärung zu Art. IX.2:

Hinsichtlich Art. IX.2 werden die Funktionen des Nationalen Informationszentrums für die Republik Montenegro erfüllt durch:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Vuka Karadzica 3

81000Podgorica

Republic of Montenegro

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Status Tokelaus und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Regierung von Neuseeland für den Aufbau der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung nach der Satzung der Vereinten Nationen, dieser Beitritt nicht für Tokelau gilt, sofern und solange nicht eine entsprechende Erklärung durch die Regierung von Neuseeland beim Verwahrer auf der Grundlage einer entsprechenden Konsultation mit diesem Gebiet abgegeben wird.

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens obliegt die Zuständigkeit für die Entscheidungen in Anerkennungsfragen den tertiären Bildungseinrichtungen.

Gemäß Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens ist das für Neuseeland eingerichtete nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk Informationszentrum das folgende:

Neuseeländische Behörde zur Überwachung von Bildungsqualifikationen

(New Zealand Qualifications Authority)

125 The Terrace

Wellington 6011

Neuseeland

PO Box 160

Wellington 6140

Neuseeland

Niederlande:

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die zuständigen Behörden für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in den Niederlanden die Hochschuleinrichtungen sind.

Gemäß Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das nationale Informationszentrum das folgende ist:

Niederländische Organisation für internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Nuffic (Netherlands Organization for International Cooperation in Higher Education)

PO Box 29777

2502 LT Den Haag

Niederlande

Das Königreich der Niederlande anerkennt das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. September 2011 erklärt, dass das Übereinkommen, das bereits für die Niederlande (den europäischen Teil) gilt, mit dieser Erklärung auch für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gelten soll. Die Erklärung, die für das Königreich der Niederlande (den europäischen Teil) abgegeben wurde, wird auch für den karibischen Teil der Niederlande als gültig erklärt.

Norwegen:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß dem Gesetzesakt Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über Universitäten und Colleges sind die Hochschulinstitutionen die zuständigen Behörden, um Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Das Gesetz gilt für:

  1. Universitäten: Universität von Oslo, die Universität von Bergen, die Norwegische Universität für Forschung und Technologie, die Universität von Tromsø mit dem Norwegischen College für Fischereiwissenschaft;
  2. spezialisierte Universitätsinstitutionen: die Architekturschule Oslo, die Norwegische Schule für Ökonomie und Betriebswissenschaft, das Norwegische College für Sportwissenschaften, die Norwegische Musikakademie, die Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft, die Landwirtschaftuniversität von Norwegen;
  3. Universitätscolleges: Agder Universitätscollege, Akershus Universitätscollege, Bergen Universitätscollege, Bodø Universitätscollege, Buskerud Universitätscollege, Finnmark Universitätscollege, Gjøvik Universitätscollege, Harstad Universitätscollege, Hedmark Universitätscollege, Lillehammer Universitätscollege, Molde Universitätscollege, Narvik Universitätscollege, Nesna Universitätscollege, Nord-Trøndelag Universitätscollege, Oslo Universitätscollege, Sogn og Fjordane Universitätscollege, Stavanger Universitätscollege, Stord/Haugesund Universitätscollege, Sør-Trøndelag Universitätscollege, Telemark Universitätscollege, Tromsø Universitätscollege, Vestfold Universitätscollege, Østfold Universitätscollege, Volda Universitätscollege, Ålesund Universitätscollege, Saami Universitätscollege;
  4. Nationale Kunsthochschulen: Bergen Kunsthochschule, Oslo Kunsthochschule

Erklärung zu Art. IX.2:

Das Nationale Informationszentrum von Norwegen:

National Academic Information Centre

Network Norway Council

P.O. Box 8150 Dep.

0032 Oslo

Norway

Polen:

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die für Anerkennungsfälle in Polen zuständigen Behörden lokale Regierungsbehörden für Bildung, Hochschulen sowie akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen sind.

Erklärung zu Art. IX.2:

In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das nationale Informationszentrum ist:

Büro für akademische Anerkennung und internationalen Austausch

ul. Smolna 13

00-375 Warsaw – Poland

Rumänien:

Erklärung zu Art. II.2:

Die Adresse der zuständigen Behörde, um verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, lautet folgendermaßen:

Nationales Zentrum für die Anerkennung und Gleichwertigkeit von Diplomen

ENIC/NARIC

30 General Berthelot street

Bucarest

ROMANIA

Schweiz:

Erklärung zu Art. IX.2:

Nach einer Umstrukturierung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), wurde das Zentralbüro der Schweizer Universitäten (Central Office of the Swiss Universities, COSU) aufgelöst und in das Generalsekretariat der Konferenz eingegliedert. In diesem Sinne lautet die Adresse des nationalen Informationszentrums wie folgt:

Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)

Informationszentrum für Fragen bezüglich Anerkennungen / Schweizer ENIC

Sennweg 2

CH-3012 Bern

Erklärung zu Art. II.2:

Das Zentrale Amt der Schweizer Universitäten (SZfH)

Nationales Anerkennungsinformationszentrum (Schweizerisches ENIC)

Sennweg 2

CH-3012 Bern

stellt alle Informationen über Behörden bereit, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Serbien:

Erklärung zu Art. II.2:

Im Hinblick auf Art. II.2 ist die für die Anerkennung zuständige Behörde in der Republik Serbien:

Ministerium für Bildung und Sport

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Republik Serbien

Erklärung zu Art. IX.2:

Im Hinblick auf Art. IX.2 werden die Aufgaben des Nationalen Informationszentrums für die Republik Serbien erfüllt durch:

ENIC Zentrum – Ministerium für Bildung und Sport

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Republik Serbien

Slowakei:

Erklärung zu Art. IX.2

In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die Aufgaben des nationalen Informationszentrums durch das Zentrum für Gleichwertigkeit von Zeugnissen, das Institut für Information und Bildungsprognosen (Adresse: Staré grunty 52, 842 44 Bratislava, Slowakei) erfüllt werden.

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden folgende sind:

  1. a. Qualifikationen für den Zugang zu Hochschulen:
  1. b. Hochschulqualifikationen
  1. i. Hochschulen:
  1. ii. Für den Fall, dass es in der Slowakei keine Hochschule mit demselben oder einem ähnlichen Studienprogramm gibt:

Slowenien:

Bezüglich des Art. II.2 erklärt Slowenien, daß die Behörden, welche zuständig sind, unterschiedliche Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in der Republik Slowenien festzulegen, die folgenden Hochschulinstitutionen sind:

Universität von Laibach, Kongresni trg 12, 1000 Ljubljana
Universität von Marburg, Krekova ulica 2, 2000 Maribor
Schule für Umweltwissenschaften, Vipavska 13, 5000 Nova Gorica
Postgraduale Schule für Geisteswissenschaften von Laibach, Bethovnova 2, 1000 Ljubljana

Hochschule für Hotel- und Reiseveranstaltung, Obala 29, 6320 Portoroz
Hochschule für Management, Caniarjeva 5, 6000 Koper
Hochschule für Globales Unternehmertum, Sencna pot 10, 6320 Portoroz
Hochschule für Wirtschaft und Management, Na Loki 2, 8000 Novo mesto

Bezüglich des Paragraph 1 des Art. IX.2 erklärt Slowenien, daß das Nationale Informationszentrum der Republik Slowenien 1997 beim Ministerium für Erziehung und Sport eingerichtet wurde.

Spanien:

Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Tschechische Republik:

Erklärung zu Art. XI.7 und X.1:

Gemäß Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region ergeben.

Gemäß Art. X.1 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik die Direktorin des Zentrums für Hochschulstudien in Prag, zur Vertreterin der Tschechischen Republik im Komitee des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.

Erklärung zu Art. X.3:

Gemäß Artikel X.3 des Übereinkommens bestellt die Tschechische Republik das Zentrum für Gleichwertigkeiten von Ausbildungsurkunden des Zentrums für Hochschulstudien in Prag als Vertreter der Tschechischen Republik im Europäischen Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.

Türkei:

Erklärung zu Art. XI.7:

Die Ständige Vertretung der Türkei erklärt, dass aufgrund eines administrativen Versehens folgender Vorbehalt sowie folgende Erklärungen, die dem Sekretariat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens mitgeteilt wurden, als zeitgleich mit der genannten Urkunde hinterlegt gelten.

In Überstimmung mit Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt sich die Republik Türkei nicht an Art. IV.8 gebunden.

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ist:

Rat für Hochschulbildung (YÖK)

Bilkent, Ankara 06539 Türkei

Erklärung zu Art. IX.2:

In Übereinstimmung mit Art. IX.2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum ist:

ENIC/NARIC Türkei

Büro für EU und Internationale Beziehungen

Rat für Hochschulbildung (YÖK)

Bilkent, Ankara 06539 Türkei

Ukraine:

Erklärung zu Artikel II.2

Die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige ukrainische Behörde ist:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine

Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit

Prospect Peremogy, 10

Kiew

Ukraine

Ungarn:

Erklärung zu Artikel IX.2 vom 4. Februar 2000:

Die Republik Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß Art. IX.2 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Ungarische Zentrum für Gleichwertigkeit und Information ist, das gemäß Regierungserlass Nr. 47 Abs. 3 vom 27. April 1995 geändert durch Regierungserlass Nr. 276 vom 22. Dezember 1997 errichtet wurde.

Die Aufgaben des Ungarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information gemäß Abs. 4 des genannten Erlasses sind folgende:

  1. Vorbereitung der Gesetzgebung betreffend die Anerkennung ausländischer Studien und im Ausland erworbener Diplome;
  2. Vorbereitung internationaler Abkommen im Bereich der akademischen Mobilität sowie gegenseitige Anerkennung von Schulzeugnissen und Diplomen, die akademische und berufliche Qualifikationen im Hochschulbereich bescheinigen;
  3. Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschuldiplomen oder höhere Bildungsqualifikationen, die durch Diplome von ausländischen Hochschuleinrichtungen in Ungarn bescheinigt werden, deren Arbeitsweise in Absatz 110 (2) des Hochschulgesetzes Nr. LXXX 1993 festgelegt sind;
  4. Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in Hochschulen erworben wurden;
  5. Sammlung, Klassifizierung, Vergleich und Registrierung von Informationen betreffend ausländische Hochschulsysteme, die Rechtsstellung ausländischer Hochschulen, sowie die Kriterien zum Erhalt einer Hochschulqualifikation;
  6. Beschaffung von Informationen über ausländische Hochschulsysteme für Behörden und inländische Hochschulen;
  7. Bereitstellung – über Ersuchen ausländischer Behörden, Organisationen und Einrichtungen für Hochschulbildung von Information über ungarische Hochschulbildung (zB über ungarische Hochschulen), das Hochschulsystem sowie Hochschuldiplome, die akademische und berufliche Qualifikationen bescheinigen;
  8. Bereitstellung von Informationen und Verteilung – über Ersuchen des Kunden und zur Nutzung im Ausland – von Bestätigungen über in ungarischen Hochschulen geleistete Studien sowie über Diplome, die in den ungarischen Hochschulen erworben wurden;
  9. Kontakte mit Gleichwertigkeitszentren in anderen Ländern und mit internationalen Organisationen;
  10. Erfüllung von Aufgaben aufgrund der Verpflichtungen des Sekretariates des ungarischen Gleichwertigkeitsausschusses;
  11. Erfüllung von Aufgaben, die seitens des Bildungsministeriums beauftragt werden.

Erklärung zu Art. IX.2 vom 20. September 2002:

Die Regierung von Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß Art. IX.2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information ist, das im Rahmen des Bildungsministeriums eingerichtet ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 100 von 2001 über die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und akademischer Grade.

Das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information übt seine Funktionen in Überseinstimmung mit Art. IX.2 Abs. 2 des Übereinkommens sowie den anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 100 aus 2001 aus:

– Erleichterung des Zuganges zu maßgeblichen und zutreffenden Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen in Ungarn;

– Erleichterung des Zuganges zu Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, – Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften in Anerkennungsfällen und bei Bewertungen von Qualifikationen, in Übereinstimmung mit geltenden inländischen Gesetzen und Verordnungen in Ungarn.

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Ungarn, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anerkennungen von Qualifikationen durch ausländische Bildungseinrichtungen oder über im Ausland geleistete Studienabschnitte zur voraussichtlichen Aufnahme an einer Hochschule für jeden einzelnen Fall bei jener Hochschule liegt, in der der Bewerber seine Studien fortzusetzen wünscht.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland sowie auf die Insel Man anwendbar ist.

Erklärung zu Art. II.2:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt in Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens, dass die Zuständigkeit für Anerkennungsentscheidungen bei den Hochschulen liegt.

Erklärung zu Art. IX.2:

In Übereinstimmung mit Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk- und Informationszentrum ist:

UK ENIC/NARIC

Ecctis LTd

Oriel House – Oriel Road

Cheltenham – Gloucestershire

Präambel/Promulgationsklausel

Lissabon, 11. April 1997

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und daß die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;

IN DER ERWÄGUNG, daß die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;

IN DEM WUNSCH, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;

DEM GRUNDSATZ der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;

ÜBERZEUGT, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;

IM HINBLICK auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich

  1. die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1) (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll 2) dazu (1964, ETS 49),
  2. das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten 3) (1956, ETS 21),
  3. das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen 4) (1959, ETS 32),
  4. das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region 5) (1979),
  5. das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten 6) (1990, ETS 138);

FERNER IM HINBLICK auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfaßt;

EINGEDENK dessen, daß dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;

IM BEWUSSTSEIN der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, transparenter zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;

IM VERTRAUEN auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt –

sind wie folgt übereingekommen:

_____________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 143/1961

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1986

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 119/1992

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.4.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR11010364

alte Dokumentnummer

N7199959159L

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