§ 0
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.04.2018
Außerkrafttretensdatum
04.07.2018
Unterzeichnungsdatum
11.05.2011
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
StF: BGBl. III Nr. 164/2014 (NR: GP XXIV RV 2449 AB 2469 S. 216 . BR: AB 9114 S. 823 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 54/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 61/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2017 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 200/2017 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2018 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich III 88/2017 *Albanien III 164/2014 *Andorra III 164/2014 *Belgien III 61/2016, III 88/2017 *Bosnien-Herzegowina III 164/2014 *Dänemark III 164/2014 *Deutschland III 177/2017 *Estland III 200/2017 *Finnland III 54/2015 *Frankreich III 164/2014; III 24/2016 *Georgien III 88/2017 *Italien III 164/2014 *Malta III 164/2014 *Mazedonien III 52/2018 *Monaco III 54/2015 *Montenegro III 164/2014 *Niederlande III 24/2016 *Norwegen III 177/2017 *Polen III 24/2016 *Portugal III 164/2014 *Rumänien III 88/2017 *San Marino III 24/2016 *Schweden III 164/2014 *Schweiz III 52/2018 *Serbien III 164/2014 *Slowenien III 54/2015 *Spanien III 164/2014 *Türkei III 164/2014 *Zypern III 200/2017
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.
Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: |
Frankreich | 4. Juli 2014 |
Malta | 29. Juli 2014 |
Schweden | 1. Juli 2014 |
Österreich
Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210 ]:
Andorra, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Malta, Mazedonien, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien
Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.
Estland
Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.
Frankreich
Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und ‑lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;
unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;
in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);
unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);
eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;
unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;
mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;
in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;
in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;
in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;
in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –
sind wie folgt übereingekommen:
_______________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.
6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.
9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.
10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.
11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.
12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.
13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.
14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.
15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.
Schlagworte
e-rk3,
Konfliktlösung, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40201031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)