zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852
§ 0
Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt
Kurztitel
Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 39/1855 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.04.1855
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852
Langtitel
Verordnung des Justizministeriums vom 27. Februar 1855, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe.
StF: RGBl. Nr. 39/1855
Änderung
BGBl. Nr. 599/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Um die für einige öffentliche Lehranstalten bereits bestehenden Vorschriften über die Disciplinarbehandlung solcher Studirenden, die in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen, oder von einem Strafgerichte von einer ihnen angeschuldigten strafbaren Handlung nicht gänzlich schuldlos gesprochen werden, künftig allgemein in Anwendung bringen zu können, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht, wie folgt:
Schlagworte
Hochschule, Studierender, Disziplinarbehandlung, Disziplinarmaßnahme, Spezialuntersuchung, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10001663
Dokumentnummer
NOR11001685
alte Dokumentnummer
N2185514142R
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