Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1855

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

§ 0

Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt

Kurztitel

Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 39/1855 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.04.1855

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Langtitel

Verordnung des Justizministeriums vom 27. Februar 1855, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe.

StF: RGBl. Nr. 39/1855

Änderung

BGBl. Nr. 599/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Um die für einige öffentliche Lehranstalten bereits bestehenden Vorschriften über die Disciplinarbehandlung solcher Studirenden, die in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen, oder von einem Strafgerichte von einer ihnen angeschuldigten strafbaren Handlung nicht gänzlich schuldlos gesprochen werden, künftig allgemein in Anwendung bringen zu können, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht, wie folgt:

Schlagworte

Hochschule, Studierender, Disziplinarbehandlung, Disziplinarmaßnahme, Spezialuntersuchung, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10001663

Dokumentnummer

NOR11001685

alte Dokumentnummer

N2185514142R

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