Soziale Sicherheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

§ 0

Soziale Sicherheit

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Typ

Vertrag - Tunesien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Unterzeichnungsdatum

04.12.1989

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. Nr. 33/1991 (NR: GP XVII RV 1182 VV S. 136. BR: AB 3842 S. 528.)

Änderung

BGBl. Nr. 350/1996 (NR: GP XX RV 123 und Zu 123 AB 186 S. 27. BR: AB 5190 S. 614.)

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten Unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und
der Präsident der Tunesischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Alois Mock,

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Tunesischen Republik

Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR11008909

alte Dokumentnummer

N6199112406H

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