§ 0
Soziale Sicherheit
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996
Typ
Vertrag - Tunesien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Unterzeichnungsdatum
04.12.1989
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 33/1991 (NR: GP XVII RV 1182 VV S. 136. BR: AB 3842 S. 528.)
Änderung
BGBl. Nr. 350/1996 (NR: GP XX RV 123 und Zu 123 AB 186 S. 27. BR: AB 5190 S. 614.)
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten Unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Tunesischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Alois Mock,
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tunesischen Republik
Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10008758
Dokumentnummer
NOR11008909
alte Dokumentnummer
N6199112406H
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