Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Tschechische R)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2005

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

08.10.2005

Unterzeichnungsdatum

26.08.1991

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE

(NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80 . BR: AB 4338 S. 558 .)

StF: BGBl. Nr. 667/1992

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

BGBl. III Nr. 187/2005

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 vierter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. (Anm.:

Durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 76, BGBl. I Nr. 2/2008, werden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. September 1991 bzw. 22. Oktober 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. November 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern in der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005834

Dokumentnummer

NOR11005925

alte Dokumentnummer

N4199247825L

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