Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
§ 0
Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei)
Kurztitel
Schubabkommen – Übernahme von Personen an der Grenze (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 227/2002
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Unterzeichnungsdatum
26.08.1991
Index
49/06 Schubverkehr
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK
ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE (NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80 . BR: AB 4338 S. 558 .)
StF: BGBl. Nr. 667/1992 (NR: GP XVIII RV 451 AB 657 S. 80 . BR: AB 4338 S. 558 .)
Änderung
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)
BGBl. III Nr. 227/2002
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 vierter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. (Anm.:
Durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 77, BGBl. I Nr. 2/2008, werden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. September 1991 bzw. 22. Oktober 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. November 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern in der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005794
Dokumentnummer
NOR11005881
alte Dokumentnummer
N4199210020D
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