Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Die Satzung wurde in der Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung, BGBl. Nr. 133/1990, in der Anlage kundgemacht.

§ 0

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1990

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.01.1990

Außerkrafttretensdatum

20.11.2013

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG

StF: BGBl. Nr. 133/1990 (NR: GP XVII RV 1057 AB 1135 S. 124 . BR: AB 3798 S. 524 )

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Australien 133/1990 *Bolivien 133/1990 *Dänemark 133/1990 *Deutschland/BRD 133/1990 *El Salvador 133/1990 *Griechenland 133/1990 *Guatemala 133/1990 *Honduras 133/1990 *Israel 133/1990 *Kenia 133/1990 *Kolumbien 133/1990 *Korea/R 133/1990 *Luxemburg 133/1990 *Nicaragua 133/1990 *Niederlande 133/1990 *Norwegen 133/1990 *Peru 133/1990 *Philippinen 133/1990 *Portugal 133/1990 *Schweiz 133/1990 *Thailand 133/1990 *Uruguay 133/1990 *USA 133/1990 *Venezuela 133/1990 *Zypern 133/1990

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen:

Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala, Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

EINGEDENK

der am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommenen Entschließung,

IN DER ERKENNTNIS,

daß für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Einwanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung von Ein- und Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,

daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste auch für die zeitlich begrenzte Auswanderung, die Rückwanderung und die Wanderung innerhalb einer Region erforderlich sein können,

daß zur internationalen Wanderung auch diejenige von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigen,

daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit ihr Auskommen finden und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,

daß die Wanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und daß zwischen der Wanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,

daß bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,

daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Wanderungsfragen nicht nur in bezug auf den Vorgang der Wanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Ein- und Auswanderers als menschliches Wesen zu fördern,

daß die Beförderung der Auswanderer soweit wie möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, daß jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,

daß zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Wanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,

daß die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung erforderlich ist -

ERRICHTEN HIERMIT

die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR WANDERUNG, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.

Anmerkung

Die Satzung wurde in der Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung, BGBl. Nr. 133/1990, in der Anlage kundgemacht.

Schlagworte

e-rk,

Einwanderungsdienst, Einwanderer

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR11001059

alte Dokumentnummer

N1199011149A

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