PTh-AAQV 2024 § 0
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.2026
Abkürzung
PTh-AAQV 2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 19 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
§ 3 Kompetenzen
§ 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 5 Gestaltung der Ausbildung
3. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden und die Lehrsupervision (Dritter Ausbildungsabschnitt)
§ 6 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
§ 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
§ 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt
§ 9 Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles
§ 10 Unterbrechung der Ausbildung
2. Hauptstück
Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 11 Allgemeines
§ 12 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 13 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 14 Schriftliche Abschlussarbeit
§ 15 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 16 Approbationsprüfungskommission
§ 17 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 18 Prüfungsmethoden
§ 19 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 20 Abschlusszertifikat
§ 21 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 22 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 23 Beschwerdekommission
3. Hauptstück
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
1. Abschnitt
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften
§ 24 Allgemeines
§ 25 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
§ 26 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess
§ 27 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf
§ 28 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung
§ 29 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement
§ 30 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse
§ 31 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
2. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung
§ 32 Qualitätssicherung in der Fortbildung
§ 33 Qualitätssicherung in der Weiterbildung
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
4. Hauptstück
Psychotherapeutische Lehrpraxen
§ 35 Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen
§ 36 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber
5. Hauptstück
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 37 Inkrafttreten
§ 38 Vollziehung
Anlagen
Anlage 1 Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Anlage 2 Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Anlage 3 Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Anlage 4 Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Anlage 6 Musterabschlusszertifikat der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40266009
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