PTh-AAQV 2024 – Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

PTh-AAQV 2024 § 0

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)

StF: BGBl. II Nr. 292/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 19 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 3 Kompetenzen

§ 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 5 Gestaltung der Ausbildung

3. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden und die Lehrsupervision (Dritter Ausbildungsabschnitt)

§ 6 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten

§ 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte

§ 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt

§ 9 Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles

§ 10 Unterbrechung der Ausbildung

2. Hauptstück
Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 11 Allgemeines

§ 12 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 13 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 14 Schriftliche Abschlussarbeit

§ 15 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung

§ 16 Approbationsprüfungskommission

§ 17 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 18 Prüfungsmethoden

§ 19 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 20 Abschlusszertifikat

§ 21 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 22 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

§ 23 Beschwerdekommission

3. Hauptstück
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften

§ 24 Allgemeines

§ 25 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen

§ 26 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

§ 27 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

§ 28 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

§ 29 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement

§ 30 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse

§ 31 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen

2. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

§ 32 Qualitätssicherung in der Fortbildung

§ 33 Qualitätssicherung in der Weiterbildung

§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

4. Hauptstück
Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 35 Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 36 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber

5. Hauptstück
Inkrafttreten und Vollziehung

§ 37 Inkrafttreten

§ 38 Vollziehung

Anlagen

Anlage 1 Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 2 Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 3 Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 4 Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Anlage 6 Musterabschlusszertifikat der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40266009

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