§ 0
Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
30.10.1997
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm BGBl. III Nr. 187/1997
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“
StF: BGBl. Nr. 624/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018
Gesetzesnummer
10001212
Dokumentnummer
NOR11001218
alte Dokumentnummer
N1199222911J
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