Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

§ 0

Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Kurztitel

Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1922

Typ

Vertrag - CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

16.12.1921

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Langtitel

Politisches Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik.

StF: BGBl. Nr. 173/1922

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 16. Dezember 1921 in Prag unterzeichnete politische Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler sowie vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1922.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 15. März 1922 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich einerseits

und

die Regierung der Tschecho-slowakischen Republik anderseits haben sich in der Absicht, den Frieden in Europa aufrechtzuerhalten und ihre gegenseitigen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu regeln, geeinigt, ein politisches Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten bestellt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

NOR11000065

alte Dokumentnummer

N1192214864S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)