Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
§ 0
Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei
Kurztitel
Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1922
Typ
Vertrag - CSSR
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.03.1922
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Unterzeichnungsdatum
16.12.1921
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Langtitel
Politisches Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik.
StF: BGBl. Nr. 173/1922
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 16. Dezember 1921 in Prag unterzeichnete politische Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler sowie vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1922.
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 15. März 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich einerseits
und
die Regierung der Tschecho-slowakischen Republik anderseits haben sich in der Absicht, den Frieden in Europa aufrechtzuerhalten und ihre gegenseitigen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu regeln, geeinigt, ein politisches Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten bestellt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR11000065
alte Dokumentnummer
N1192214864S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)