PbRegVO – Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

PbRegVO § 0

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

StF: BGBl. II Nr. 245/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird hinsichtlich des § 66b Abs. 3 über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Regelungsgegenstand

2. Teil
Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung

1. Hauptstück
Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission)

§ 3 Einrichtung der Kommission

§ 4 Aufgaben der Kommission

§ 5 Sitzungen der Kommission

2. Hauptstück
Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 6 Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste

§ 7 Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

§ 8 Eignung

§ 9 Bewährung

§ 10 Bedarf

3. Hauptstück
Prozessbegleitungsliste

§ 11 Führung der Prozessbegleitungsliste

§ 12 Voraussetzungen der Eintragung

§ 13 Antrag auf Eintragung

§ 14 Prüfung der Voraussetzungen

§ 15 Eintragung

§ 16 Streichung

3. Teil
Qualitätsstandards der Prozessbegleitung

4. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

§ 17 Allgemeine Rechte

§ 18 Allgemeine Pflichten

§ 19 Beiziehung einrichtungsfremden Personals

§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

§ 21 Pflichten gegenüber Opfern

§ 22 Mitteilungspflicht

5. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

§ 23 Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 24 Pflichten gegenüber Opfern

§ 25 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 26 Fortbildung

§ 27 Mitteilungspflicht

6. Hauptstück
Fachliche Qualifikation und Quellenberufe

§ 28 Fachliche Qualifikation

§ 29 Quellenberufe

7. Hauptstück
Prozessuale Qualitätsstandards

§ 30 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 31 Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung

§ 32 Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

§ 33 Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit

§ 34 Bezugsperson

§ 35 Verlangen

§ 36 Aufklärung

§ 37 Vorbereitung

§ 38 Fallbezogene Zusammenarbeit

8. Hauptstück
Strukturelle Qualitätsstandards

§ 39 Räumliche Ausstattung

§ 40 Erreichbarkeit

§ 41 Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

9. Hauptstück
Ausbildungslehrgänge

§ 42 Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 43 Ausbildungsziel

§ 44 Umfang

§ 45 Inhalt

§ 46 Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 47 Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

§ 48 Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

10. Hauptstück
Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

§ 49 Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung

4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten

§ 51 Übergangsbestimmungen

§ 52 Verweisungen

§ 53 Vollziehung

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975, Prozessbegleiter, Ausbildung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265066

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