Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 0
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.2012
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Oktober 1988 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
StF: BGBl. Nr. 604/1988
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008639
Dokumentnummer
NOR11008790
alte Dokumentnummer
N6198810014F
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