Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

§ 0

Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Kurztitel

Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Oktober 1988 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

StF: BGBl. Nr. 604/1988

Änderung

BGBl. II Nr. 166/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR11008790

alte Dokumentnummer

N6198810014F

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