PAG – Patentamtsgebührengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Das Patentamtsgebührengesetz wurde in Artikel 8 der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, kundgemacht.

PAG § 0

Patentamtsgebührengesetz

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Langtitel

Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG)

StF: BGBl. I Nr. 149/2004 (NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90 . BR: AB 7197 S. 717 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 131/2005 (NR: GP XXII AB 1141 S. 125 . BR: AB 7410 S. 727 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

Ziel- und Begriffsbestimmungen

§§ 1, 2 Ziel- und Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Gebühren

1. Abschnitt

Nationale Patentanmeldungen und Patente

§§ 3-5 Anmelde- und Recherchengebühr,

Veröffentlichungsgebühren,

Einspruchsgebühr

§ 6 Jahresgebühren

§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

2. Abschnitt

Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

§ 8 Veröffentlichungsgebühren

§ 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 10 Sonstige Verfahrensgebühren

3. Abschnitt

Anmeldungen auf Grund des PCT

§§ 11,12 An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und

ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren

§ 13 Gebühren für die internationale Recherche und die

internationale vorläufige Prüfung

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

§ 14 Recherchen und Gutachten

5. Abschnitt

Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

§ 15 Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr,

Zuschlagsgebühr

§ 16 Jahresgebühren

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

§ 17 Anmeldegebühr

§ 18 Jahresgebühren

7. Abschnitt

Halbleiterschutzrechte

§ 19 Anmeldegebühr

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster

§ 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 21 Erneuerungsgebühren

9. Abschnitt

Nationale Markenanmeldungen und Marken

§ 22 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 23 Für die Registrierung zu zahlende Gebühren

§ 24 Erneuerungsgebühren

10. Abschnitt

Internationale Markenanmeldungen

§ 25 Inlandsgebühr

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 26 Antragsgebühr

12. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung

von Gebühren

§ 28 Verfahrensgebühren

§ 29 Besondere Gebühren

§ 30 Art der Gebührenzahlung

§ 31 Änderung des Gebührenausmaßes

§ 32 Schriftengebühren

3. Hauptstück

Entgelte

§ 33 Entgelte für Service- und Informationsleistungen des

Patentamtes

§ 34 Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 35-37 Übergangsbestimmungen

§§ 38-41 Schlussbestimmungen

Anmerkung

Das Patentamtsgebührengesetz wurde in Artikel 8 der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, kundgemacht.

Schlagworte

Inh

Patentrechtsnovelle, Zielbestimmung, Anmeldegebühr, Serviceleistung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR30004145

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