Das Patentamtsgebührengesetz wurde in Artikel 8 der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, kundgemacht.
PAG § 0
Patentamtsgebührengesetz
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
13.11.2007
Abkürzung
PAG
Index
26/03 Patentrecht
Langtitel
Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG)
StF: BGBl. I Nr. 149/2004 (NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90 . BR: AB 7197 S. 717 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 131/2005 (NR: GP XXII AB 1141 S. 125 . BR: AB 7410 S. 727 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. Hauptstück
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§§ 1, 2 Ziel- und Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
§§ 3-5 Anmelde- und Recherchengebühr,
Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 6 Jahresgebühren
§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
2. Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
§ 8 Veröffentlichungsgebühren
§ 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 10 Sonstige Verfahrensgebühren
3. Abschnitt
Anmeldungen auf Grund des PCT
§§ 11,12 An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und
ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 13 Gebühren für die internationale Recherche und die
internationale vorläufige Prüfung
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14 Recherchen und Gutachten
5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
§ 15 Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr,
Zuschlagsgebühr
§ 16 Jahresgebühren
6. Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
§ 17 Anmeldegebühr
§ 18 Jahresgebühren
7. Abschnitt
Halbleiterschutzrechte
§ 19 Anmeldegebühr
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
§ 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 21 Erneuerungsgebühren
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
§ 22 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 23 Für die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 24 Erneuerungsgebühren
10. Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
§ 25 Inlandsgebühr
11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
§ 26 Antragsgebühr
12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung
von Gebühren
§ 28 Verfahrensgebühren
§ 29 Besondere Gebühren
§ 30 Art der Gebührenzahlung
§ 31 Änderung des Gebührenausmaßes
§ 32 Schriftengebühren
3. Hauptstück
Entgelte
§ 33 Entgelte für Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes
§ 34 Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken
4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§§ 35-37 Übergangsbestimmungen
Anmerkung
Das Patentamtsgebührengesetz wurde in Artikel 8 der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, kundgemacht.
Schlagworte
Inh
Patentrechtsnovelle, Zielbestimmung, Anmeldegebühr, Serviceleistung
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR30004145
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