Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 0

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

StF: BGBl. I Nr. 73/2005 (NR: GP XXII RV 692 AB 708 S. 90 . BR: AB 7174 S. 717 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40 . BR: AB 7827 S. 751 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte

Artikel 2 Geltungsbereich

2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie

Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung

Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit

Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten

Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme

Artikel 9 Gesundheitsökonomie

3. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel 10 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 11 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 12 Organisation der Bundesgesundheitsagentur

Artikel 13 Mittel der Bundesgesundheitsagentur

Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds

Artikel 14 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds

Artikel 15 Organisation der Landesgesundheitsfonds

Artikel 16 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds

Artikel 17 Mittel der Landesgesundheitsfonds

Artikel 17a Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Artikel 18 Kostenbeitrag

Artikel 19 Berechnung von Landesquoten

4. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen

Artikel 20 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds

5. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Artikel 21 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

6. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 22 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung

Artikel 23 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte

7. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 24 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

8. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 25 Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen

Artikel 26 Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)

Artikel 27 Förderung des Transplantationswesens

Artikel 28 Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen

Artikel 29 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

9. Abschnitt
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 30 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 31 Evaluierung

10. Abschnitt
Dokumentation

Artikel 32 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation

Artikel 33 Erfassung weiterer Daten

Artikel 34 Erhebungen und Einschaurechte

11. Abschnitt
Sanktionen

Artikel 35 Sanktionen intramuraler Bereich

Artikel 36 Sanktionen extramuraler Bereich

12. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Artikel 37 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 38 Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 39 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 40 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)

Artikel 41 Schiedskommission

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 42 In-Kraft-Treten

Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 44 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 45 Mitteilungen

Artikel 46 Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um

  1. ° Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu unterstützen, ° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
  2. ° Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen und kontinuierlich weiter zu entwickeln,
  3. ° die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
  4. ° eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen und
  5. ° das Nahtstellenmanagement zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern.

Schlagworte

Inkrafttreten,

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR30004563

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