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Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2008
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
StF: BGBl. I Nr. 73/2005 (NR: GP XXII RV 692 AB 708 S. 90 . BR: AB 7174 S. 717 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 105/2008 (NR: GP XXIII RV 308 AB 345 S. 40 . BR: AB 7827 S. 751 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Gesundheitsökonomie
3. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Artikel 10 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 12 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 13 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds
Artikel 14 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 15 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 16 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17a Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 18 Kostenbeitrag
Artikel 19 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 20 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
5. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 21 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
6. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 22 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Artikel 23 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
7. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 24 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
8. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25 Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 26 Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 27 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 28 Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
Artikel 29 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
9. Abschnitt
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 31 Evaluierung
10. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 32 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 33 Erfassung weiterer Daten
Artikel 34 Erhebungen und Einschaurechte
11. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 35 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 36 Sanktionen extramuraler Bereich
12. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 37 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 38 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 39 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 40 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 41 Schiedskommission
13. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 42 In-Kraft-Treten
Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll erhalten und verbessert werden. Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen, ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
- ° Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu unterstützen, ° ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
- ° Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen und kontinuierlich weiter zu entwickeln,
- ° die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
- ° eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen und
- ° das Nahtstellenmanagement zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern.
- Die Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass in Vertragskompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung nicht eingegriffen wird.
Schlagworte
Inkrafttreten,
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR30004563
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