ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1989

§ 0

ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

Kurztitel

ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1989

Inkrafttretensdatum

24.06.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1989, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte verbindlich erklärt werden

StF: BGBl. Nr. 290/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 sowie des § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

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