Offenzulegender Anhang *1) *2) 3. Formblatt-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2001

Anlage 2

Offenzulegender Anhang *1) *2)

Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des

Geschäftsjahrs

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Firma:

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  1. 1. Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):
  1. 2. Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 HGB):
  1. 3. Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):
  1. 4. Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):
  1. 5. Bei Ausweis eines "negativen Eigenkapitals": Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):
  1. 6. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):
  1. 7. Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):
  1. 8. Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)
  1. 9. Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)
  1. 10. Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in EURO (§ 237 Z 2 HGB):
  1. 11. Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 HGB ausgewiesene Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB); Betrag insgesamt:
  1. 12. In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):
  1. 13. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):
  1. 14. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie
  1. 15. Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):
  1. 16. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB)
  1. 17. Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. für
  1. a) Geschäftsführer

    - Betrag der Vorschüsse/Kredite:

  1. b) Aufsichtsratsmitglieder

    - Betrag der Vorschüsse/Kredite:

  1. 18. Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
  1. 19. Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs" (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):

    (gegebenenfalls anheften)

  1. 20. Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):

    (gegebenenfalls anheften)

  1. 21. Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):
  1. 22. Wurden Angaben gem. § 238 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB):
  1. 23. Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen

    (§ 229 Abs. 1 HGB):

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Unterschrift des Geschäftsführers/der

Geschäftsführer in vertretungsbefugter

Anzahl *3)

...................................... ................, am .......

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*1) Achtung: a) Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch

der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

  1. b) Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.

    *2) Das Nichtanführen eines Punktes dieses Anhangs gilt als Erklärung, dass die entsprechenden Angaben für die Gesellschaft nicht zutreffen.

    *3) Basierend auf der Rechtsmeinung, dass die Vorlage durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl ausreicht (siehe etwa Jabornegg, Kommentar zum HGB, RZ 4 zu § 277 mwN).

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