Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
NAG-DV § 0
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.02.2020
Außerkrafttretensdatum
31.01.2020
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 6, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40213753
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