MÜ – Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2004

§ 0

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.06.2004

Außerkrafttretensdatum

28.11.2019

Unterzeichnungsdatum

28.05.1999

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr samt Erklärung

StF: BGBl. III Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 13 AB 182 S. 29 . BR: AB 6807 S. 700 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 197/2019 (Betragsanpassung durch K)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Bahrain III 131/2004 *Barbados III 131/2004 *Belgien III 131/2004 *Belize III 131/2004 *Benin III 131/2004 *Botsuana III 131/2004 *Bulgarien III 131/2004 *Dänemark III 131/2004 *Deutschland III 131/2004 *EG III 131/2004 *Estland III 131/2004 *Finnland III 131/2004 *Frankreich III 131/2004 *Gambia III 131/2004 *Griechenland III 131/2004 *Irland III 131/2004 *Italien III 131/2004 *Japan III 131/2004 *Jordanien III 131/2004 *Kamerun III 131/2004 *Kanada III 131/2004 *Kenia III 131/2004 *Kolumbien III 131/2004 *Kuwait III 131/2004 *Luxemburg III 131/2004 *Mexiko III 131/2004 *Namibia III 131/2004 *Neuseeland III 131/2004 *Niederlande III 131/2004 *Nigeria III 131/2004 *Nordmazedonien III 131/2004 *Panama III 131/2004 *Paraguay III 131/2004 *Peru III 131/2004 *Portugal III 131/2004 *Rumänien III 131/2004 *Saudi-Arabien III 131/2004 *Schweden III 131/2004 *Slowakei III 131/2004 *Slowenien III 131/2004 *Spanien III 131/2004 *St. Vincent/Grenadinen III 131/2004 *Syrien III 131/2004 *Tansania III 131/2004 *Tonga III 131/2004 *Tschechische R III 131/2004 *USA III 131/2004 *Vereinigte Arabische Emirate III 131/2004 *Vereinigtes Königreich III 131/2004 *Zypern III 131/2004

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 53 Abs. 7 für Österreich mit 28. Juni 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Bahrain

Barbados

Belgien

Belize

Benin

Botsuana

Bulgarien

Dänemark (außer Färöer)

Deutschland

Europäische Gemeinschaft

Estland

Finnland

Frankreich

Gambia

Griechenland

Irland

Italien

Japan

Jordanien

Kamerun

Kanada

Kenia

Kolumbien

Kuwait

Luxemburg

Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik

Mexiko

Namibia

Neuseeland (einschl. Tokelau)

Niederlande

Nigeria

Panama

Paraguay

Peru

Portugal

Rumänien

Saudi-Arabien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Vincent und die Grenadinen

Syrien, Arabische Republik

Tansania, Vereinigte Republik

Tonga

Tschechische Republik

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Zypern

 

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland

Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die direkt von der Bundesrepublik Deutschland zu nichtkommerziellen Zwecken im Hinblick auf ihre Funktionen und Pflichten als souveräner Staat auf Flugzeugen ausgeführt und betrieben wird, und nicht gilt für die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck mit Flugzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder von ihr gemietet wurden, deren ganze Kapazität von oder im Namen von solchen Behörden reserviert wurde.

Europäische Gemeinschaft

Erklärung zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Gegenstände, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) geregelt werden:

  1. 1. Dem Übereinkommen von Montreal können auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildet werden und für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände zuständig sind.
  2. 2. Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
  3. 3. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte der Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.
  4. 4. Zu den durch das Übereinkommen geregelten Gegenständen, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben, gehört die Haftung für den Schaden in den Fällen, in denen ein Fluggast getötet oder verletzt wird. Ferner übertrugen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Haftung für den Schaden, der durch Verspätung sowie durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck entsteht. Dies umfasst Vorschriften in Bezug auf die Fluggastinformation sowie Mindestanforderungen hinsichtlich der Versicherung. In diesen Bereichen ist es daher Aufgabe der Gemeinschaft, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen (die dann von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind) und externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen Organisationen einzugehen.1
  5. 5. Die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten aufgrund des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragen haben, unterliegen naturgemäß ständiger Veränderung. Auf der Grundlage des Vertrags können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, durch die die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Die Europäische Gemeinschaft behält sich daher entsprechende Änderungen dieser Erklärung vor, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Gegenstände ist, die durch das Übereinkommen von Montreal geregelt werden.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft zuständig ist, in gewissen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen geregelt werden, Massnahmen zu setzen.

Japan

Gemäß Art. 57 (a) des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass dieses Übereinkommen nicht angewendet wird auf internationale Lufttransporte, die von der Regierung von Japan für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als ein souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden.

Kanada

Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklärt Kanada, dass das Übereinkommen nicht auf den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen in Flugzeugen, die in Kanada eingetragen oder von Kanada gemietet wurden und die ausschließlich diesen Behörden vorbehalten sind, [Art. 57 (b)] anwendbar ist.

Spanien

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 57 wird das Übereinkommen nicht angewendet auf:

  1. a) Internationalen Lufttransport, der von Spanien direkt für nichtkommerzielle Zwecke im Hinblick auf seine Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt wird.
  2. b) Den Transport von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen mit in Spanien eingetragenen oder von Spanien gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.

Vereinigte Staaten

Gemäß Art. 57 des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass das Übereinkommen nicht auf Internationale Lufttransporte die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf deren Funktionen und Pflichten als souveräner Staat durchgeführt und betrieben werden, anwendbar ist.

_________________________

1 Quellen: 1. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 17.10.1997, S. 1; 2. Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30.5.2002, S. 1.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im folgenden als „Warschauer Abkommen“ bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;

IN BEKRÄFTIGUNG des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde, Beitrittsurkunde, Montrealer Übereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR30004013

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