Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2016

§ 0

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 27/2018

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Langtitel

(Übersetzung)

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

StF: BGBl. III Nr. 27/2018

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden (Anm.: siehe Fußnote 1), der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

Ratifikationstext

Die Mehrseitige Vereinbarung gilt gemäß einer von der zuständigen österreichischen Behörde am 27. Jänner 2016 abgegebenen Erklärung als von dieser unterzeichnet und ist mit diesem Datum für Österreich in Kraft getreten.

Durch Abgabe der Notifikationen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis d sowie lit. e Z i am 20. April bzw. 25. Oktober 2017 beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist die Vereinbarung für die zuständige Behörde von Österreich wirksam geworden.

Die Mehrseitige Vereinbarung stellt eine qualifizierte Vereinbarung gemäß § 2 Z 10 VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016 idgF, dar, die die beteiligten Staaten oder Gebiete auf Grundlage des Art. 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014, zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet, sofern eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgt ist. Für den Anwendungsbereich der Vereinbarung siehe die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums veröffentlichte Liste der zuständigen Behörden1, der zu entnehmen ist, welche Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen Behörden die Vereinbarung wirksam ist.

__________________________

1 Die vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste der zuständigen Behörden ist auf der OECD-Website unter http://www.oecd.org/tax/beps/country-by-country-exchange-relationships.htm veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Übereinkommen vor dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss,

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne des § 1 dieser Vereinbarung werden wird, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist,

in der Erwägung, dass die Staaten von dem Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte und der entrichteten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Unternehmensgruppen tätig sind, zu verbessern, um die Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung allgemein zu bewerten sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträger einer multinationalen Unternehmensgruppe verpflichtet oder verpflichten soll, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen,

in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Bestandteil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Stammdokumentation und einer Einzeldokumentation, die gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, der den Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos liefern wird,

in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, obgleich der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs länderbezogener Berichte über Folgendes verfügen werden oder verfügen sollen: i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und ihrer Verwendung für eine allgemeine Bewertung der Verrechnungspreisrisiken und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen nach § 5 dieser Vereinbarung, ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4 dieser Vereinbarung) und iii) die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Verpflichtung der berichtenden Rechtsträger zur Vorlage länderbezogener Berichte,

in der Erwägung, dass die Staaten entschlossen sind, sich nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens sowie § 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu beraten mit dem Ziel, Fälle unerwünschter wirtschaftlicher Ergebnisse, auch für einzelne Unternehmen, zu regeln,

in der Erwägung, dass Verständigungsverfahren, beispielsweise auf der Grundlage eines zwischen den Staaten der zuständigen Behörden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

20010161

Dokumentnummer

NOR40200655

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