§ 0
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999
Inkrafttretensdatum
30.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
(NR: GP XX RV 1433 AB 1600 S. 161. BR: AB 5912 S. 653.)
StF: BGBl. III Nr. 135/1999
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. XIII Abs. 2 des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIII Abs. 4 für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt, sich durch Art. XI Abs. 1 nicht gebunden zu erachten:
Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu Fall), Türkei.
Erklärung gemäß Art. XIII Abs. 2, daß es ein Herstellerstaat ist:
Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -
IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;
MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;
BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;
IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;
IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;
EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;
IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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