Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2014

§ 0

Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Kurztitel

Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2014

Inkrafttretensdatum

07.08.2014

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Langtitel

Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

StF: BGBl. II Nr. 194/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

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