Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)
§ 0
Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr
Kurztitel
Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1975
Typ
Vertrag - UdSSR
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Unterzeichnungsdatum
30.05.1975
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)
Langtitel
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepublik
StF: BGBl. Nr. 499/1975
Sprachen
Deutsch, Russisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,
gemäß den Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,
unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichisch-sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,
mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,
wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10006460
Dokumentnummer
NOR11006573
alte Dokumentnummer
N5197533566J
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