Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

§ 0

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 268/2002

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Unterzeichnungsdatum

08.04.1998

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

8. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1998 bis 2000

StF: BGBl. III Nr. 268/2002

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,

im Bestreben, die Ergebnisse ihrer bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu festigen,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des jeweils anderen Landes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

in Würdigung der guten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den polnischen Ministerien für Kultur und Kunst sowie für Volksbildung, insbesondere der zunehmenden Kontakte im Bereich der Bildungskooperation und der intensiven Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen,

in Anerkennung der engen Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem polnischen Ministerium für Volksbildung einschließlich der Gewährung von Stipendien zum Besuch von wissenschaftlichen Summerschools,

in Würdigung der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des österreichisch-polnischen Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das eine wichtige Zäsur in der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens darstellt,

in Würdigung der Gründung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und

der Bedeutung ihrer Arbeiten für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen auch im Hinblick auf die Integration in die europäische Forschung und Wissenschaft,

in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) im Bereich der Universitäten noch enger zusammenzuarbeiten,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft 1) dieses Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, wobei sie folgendes vereinbart haben:

______________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR30002641

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