Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.

§ 0

Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Kurztitel

Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 25/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.

Langtitel

Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

StF: BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63 . BR: AB 10135 S. 890 .)

Anmerkung

1. Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 14 des Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, kundgemacht.

2. vgl. Art. 16, BGBl. I Nr. 25/2019

Schlagworte

Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019 (BGBl. I Nr. 25/2019)

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20010611

Dokumentnummer

NOR40213701

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