Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 0
Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
Kurztitel
Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
Kundmachungsorgan
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2020
Außerkrafttretensdatum
31.01.2020
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 2).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
Langtitel
Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich
StF: BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63 . BR: AB 10135 S. 890 .)
Anmerkung
1. Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 14 des Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, kundgemacht.
2. vgl. Art. 16, BGBl. I Nr. 25/2019
Schlagworte
Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019 (BGBl. I Nr. 25/2019)
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20010611
Dokumentnummer
NOR40213701
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