§ 0
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1973
Inkrafttretensdatum
18.08.1973
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 *1)
StF: BGBl. Nr. 401/1973
Änderung
BGBl. Nr. 124/1984
Sonstige Textteile
Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, dessen Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:
Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Irland, Israel, Liechtenstein, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens abgegeben: Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.
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*1) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.
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