Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.

Erfassungsstichtag: 1.11.2006

§ 0

Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1980

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.07.1979

Außerkrafttretensdatum

20.06.1984

Unterzeichnungsdatum

16.03.1977

Index

59/06 Energie

Beachte

Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMES FÜR EINE RATIONELLE ENERGIEVERWENDUNG DURCH EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG

StF: BGBl. Nr. 213/1980 (NR: GP XIV RV 804 AB 1228 S. 121 . BR: 1996 AB 2004 S. 385.)

Änderung

BGBl. Nr. 40/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) (NR: GP XV RV 436 AB 751 S. 77 . BR: AB 2356 S. 412 .)

Vertragsparteien

*Deutschland/BRD 213/1980 *Niederlande 213/1980 *Schweden 213/1980 *Schweiz 213/1980 *USA 213/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11 lit. d verfassungsändernd sind, samt Anhang I, von dem Ziffer 7 lit. a und i verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5 Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.- Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.- Übereinkommens bezeichneten. Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf dem das Programm durchgeführt wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programmes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.11.2006

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10006650

Dokumentnummer

NOR11006763

alte Dokumentnummer

N5198010340W

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