Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Erfassungsstichtag: 1.1.2003

§ 0

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144/1978

Inkrafttretensdatum

01.03.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher

Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für

diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) samt Anlagen

StF: BGBl. Nr. 144/1978

Änderung

BGBl. Nr. 623/1995 (NR: GP XIX RV 136 AB 261 S. 41 . BR: AB 5039 S. 602 .)

BGBl. Nr. 44/1996 (DFB)

BGBl. III Nr. 135/1997 (NR: GP XX RV 437 AB 617 S. 67 . BR: AB 5422 S. 624 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 8 verfassungsändernd ist, samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11 Abs. 2 für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:

Frankreich ..................................... 1. März 1971

Sowjetunion .................................... 10. September 1971

Spanien ........................................ 24. April 1972

Bundesrepublik Deutschland ..................... 8. Oktober 1974

Jugoslawien .................................... 21. November 1975

Dänemark ....................................... 22. November 1976

Italien ........................................ 30. September 1977

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung dieser Bedingungen geeignet ist, den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu fördern,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

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