Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

§ 0

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1990

Inkrafttretensdatum

01.11.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER EIN INFORMATIONSAUSTAUSCHVERFAHREN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN

StF: BGBl. Nr. 694/1990 (NR: GP XVII RV 1337 AB 1347 S. 146 . BR: AB 3914 S. 531 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift, dessen Art. 8 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 12. Juli 1990 beim Generalsekretär der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die EFTA-Länder" genannt, andererseits, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern, insbesondere auf die Ziele von Artikel 1 dieser Abkommen,

GESTÜTZT auf die Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß sich die EFTA-Länder und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Schaffung eines dynamischen Wirtschaftsraums in Europa verpflichtet haben,

IN ERWÄGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren miteinander zu verbinden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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