HSG 1998 – Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

HSG 1998 § 0

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Langtitel

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den

Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)

(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149 . BR: AB 5824 S. 647 .)

StF: BGBl. I Nr. 22/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§  1. Geltungsbereich

§  2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

§  3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§  4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§  5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§  6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§  7. Bundesvertretung der Studierenden

§  8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

§  9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den

Universitäten

§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den

Universitäten

§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15. Fakultätsvertretung

§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17. Studienrichtungsvertretung

§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19. Studierendenversammlung

§ 20. Sonderfälle

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen

und Studierendenvertreter

§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder

Studierendenvertreter

§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertretern

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27. Organisation der Verwaltung

§ 28. Wirtschaftsbetriebe

§ 29. Finanzierung

§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31. Budgetierung und Bilanzierung

§ 32. Haushaltsführung

§ 33. Rechtsgeschäfte

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35. Wahlberechtigte

§ 36. Wahlausschließungsgründe

§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die

Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43. Erlöschen von Mandaten

§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 46. Wahlwiederholung

§ 47. Konstituierung der Organe

§ 48. Wahlordnung

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49. Antragsrecht

§ 50. Urabstimmung

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

§ 51. Aufsicht

§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54. Rechnungshofkontrolle

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. Verfahrensbestimmungen

§ 56. Inkrafttreten

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Vollziehung

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