§ 0
Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten
Kurztitel
Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
23.12.2015
Außerkrafttretensdatum
18.01.2017
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 23/2017).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:
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