Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 155/2021

§ 0

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 29/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 155/2021

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 29/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 14. Februar 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021

Gesetzesnummer

20010920

Dokumentnummer

NOR40220845

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