Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 204/2022

§ 0

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kurztitel

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 204/2022

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 239/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 31. Mai 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011554

Dokumentnummer

NOR40234543

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