§ 0
Haager Prozeßübereinkommen
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 60/1909
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.04.1909
Außerkrafttretensdatum
30.07.2009
Unterzeichnungsdatum
17.07.1905
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009
Langtitel
Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, abgeschlossen am 17. Juli 1905 zwischen Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz. (Haager Prozeßübereinkommen).
StF: RGBl. Nr. 60/1909
Vertragsparteien
*Deutschland/DDR 311/1974
Sonstige Textteile
(Von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 15. April 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 24. April 1909.)
Ratifikationstext
Das vorstehende Übereinkommen wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß sämtliche Vertragsstaaten mit Ausnahme von Luxemburg die Ratifikationsurkunden am 24. April 1909 hinterlegt haben.
Wien, 26. April 1909.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien u. u.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden und der Schweizerische Bundesrat,
von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen vom 14. November 1896 die nach den gemachten Erfahrungen rätlich erscheinenden Verbesserungen vorzunehmen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein neues Übereinkommen zu schließen, und haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Anmerkung
Das Übereinkommen ist durch das Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, abgelöst worden.
Das Übereinkommen stand nur noch im Verhältnis zu Island in Geltung (Rechtsnachfolge nach Dänemark; die fortdauernde Geltung wurde im Jahr 1955 zwischen den beiden Regierungen einvernehmlich festgestellt). Island ist gemäß BGBl. III Nr. 73/2009 mit 31.7.2009 dem Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, beigetreten.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR11001747
alte Dokumentnummer
N2190914483R
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