Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

§ 0

Haager Prozeßübereinkommen

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 60/1909

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.04.1909

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Unterzeichnungsdatum

17.07.1905

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 73/2009

Langtitel

Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, abgeschlossen am 17. Juli 1905 zwischen Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reiche, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz. (Haager Prozeßübereinkommen).

StF: RGBl. Nr. 60/1909

Vertragsparteien

*Deutschland/DDR 311/1974

Sonstige Textteile

(Von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 15. April 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 24. April 1909.)

Ratifikationstext

Das vorstehende Übereinkommen wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß sämtliche Vertragsstaaten mit Ausnahme von Luxemburg die Ratifikationsurkunden am 24. April 1909 hinterlegt haben.

Wien, 26. April 1909.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien u. u.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden und der Schweizerische Bundesrat,

von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen vom 14. November 1896 die nach den gemachten Erfahrungen rätlich erscheinenden Verbesserungen vorzunehmen,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein neues Übereinkommen zu schließen, und haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Das Übereinkommen ist durch das Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, abgelöst worden.

Das Übereinkommen stand nur noch im Verhältnis zu Island in Geltung (Rechtsnachfolge nach Dänemark; die fortdauernde Geltung wurde im Jahr 1955 zwischen den beiden Regierungen einvernehmlich festgestellt). Island ist gemäß BGBl. III Nr. 73/2009 mit 31.7.2009 dem Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl. Nr. 91/1957, beigetreten.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR11001747

alte Dokumentnummer

N2190914483R

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