§ 0
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1968
Inkrafttretensdatum
24.07.1968
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt
StF: BGBl. Nr. 10/1965
Änderung
BGBl. Nr. 276/1968
Sonstige Textteile
Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 2, Absatz 3, Artikel 3, 4, 5 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen sind, samt Schlußprotokoll, dessen Ziffer 4 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. August 1964
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Dezember 1964 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
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